Kosten der Unterkunft

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Neben dem Regelbedarf werden die Kosten fürs Wohnen – also die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten – als Bestandteil des Bürgergelds gezahlt.

Grundsätzlich können diese Kosten voll übernommen werden. Dazu dürfen die Größe der Wohnung oder auch eines Hauses sowie die Unterkunfts- und Heizkosten die vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Die Höchstgrenzen legt der Landkreis Hameln-Pyrmont als kommunaler Träger des Jobcenters Hameln-Pyrmont fest. Sie werden durch ihn regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Drei Werte sind maßgeblich dafür, ob Ihre Wohnung innerhalb dieser angemessenen Werte liegt und die Kosten voll berücksichtigt werden können:

1. Unterkunftskosten

Das sind die monatliche Kalt-/Grundmiete sowie die monatlichen Abschläge für Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllgebühren etc.).

2. Heizkosten

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Beachten der festgelegten Grenzwerte übernommen. Die Grenzwerte orientieren sich am Bundesweiten Heizspiegel, berücksichtigen jedoch auch die gestiegenen Energiekosten.

Müssen Sie selbst Brennstoff – z. B. Heizöl oder Holz – kaufen, wird eine Brennstoffbeihilfe zum Einkauf dieses Heizmaterials gezahlt.

3. Größe der Wohnung

Die Größe der Wohnung richtet sich danach, wie viele Personen darin leben.

In besonderen Fällen wird eine größere Wohnfläche anerkannt (erhöhter Wohnbedarf):

Als angemessene Wohnfläche gilt in diesen Fällen die Anzahl der tatsächlichen Personen plus eine zusätzliche Person. Die jeweiligen Höchstgrenzen sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie im Flyer zum Thema „Wohnen und Umzug“ und im Blatt „Angemessenheitsgrenzen auf einen Blick“.

Abtretung der Miete an den Vermieter

Die Auszahlung der Kosten der Unterkunft erfolgt im Regelfall an den Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft. Dieser ist für die fristgerechte Zahlung der Wohnungskosten an den Vermieter zuständig. Auf Antrag des Bevollmächtigten kann eine direkte Zahlung der Miete durch das Jobcenter an den Vermieter erfolgen, sofern der gesamte Leistungsanspruch für die Höhe der Miete ausreicht.