Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, wird eine öffentliche Zustellung angeordnet. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, § 37 Absatz 3, § 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz.
Mit der öffentlichen Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der durch die öffentliche Zustellung bekannt gegebene Bescheid gilt zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch einen Aushang in der Eingangszone des Jobcenters Hameln-Pyrmont und auf dieser Website.
Betroffene Personen können telefonisch unter 05151/78154 einen Termin vereinbaren, um den Bescheid/das Schreiben abzuholen.
Name | Öffentliche Zustellung |
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Qendrim Osmani | Zustellungsdokument Qendrim Osmani bis 12.02.25 |
Serhat Tarak | Zustellungsdokument Serhat Tarak bis 16.02.25 |
Noudar Hami | Zustellungsdokument Noudar Hami bis 16.02.25 |
Jeremy Kurtic | Zustellungsdokument Jermy Kurtic bis 23.02.25 |