Das Schlichtungsverfahren – was ist das?
- Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
- Eine Schlichtungsperson wird dann in einem gemeinsamen Gespräch versuchen, gemeinsam mit allen beteiligten eine Lösung zu finden, die von Ihnen und Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner mitgetragen wird.
- Die Schlichtungsperson darf vorher nicht in Ihre Beratung eingebunden sein und hat vom Jobcenter keine Vorgaben für das Schlichtungsgespräch. Dadurch hat sie eine neutrale Rolle.
- Damit sich Ihr Eingliederungsprozess nicht unnötig verzögert, ist das Schlichtungsverfahren auf vier Wochen begrenzt.
- Das Verfahren kann sowohl von Ihnen oder Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner als auch gemeinsam eingeleitet werden.
Ziel ist es, eine Lösung zu finden und ein gemeinsames Verständnis davon zu entwickeln, wie es weitergehen soll. Das Schlichtungsverfahren ist auf den Kooperationsplan beschränkt. Es stellt somit kein zusätzliches formelles Verfahren dar. Wenn Sie die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wünschen, melden Sie sich bitte schriftlich bei uns: